Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat am 6. Oktober 2022 die Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern
nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) dahingehend geändert, dass seitdem eine Genehmigung für Solaranlagen “regelmäßig zu erteilen” ist.
In der Richtlinie heißt es weiter: “Allenfalls bei erheblicher Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals kommt eine abweichende
Entscheidung in Betracht. Diese Richtlinie ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen kann.” Im weiteren
Text der Richtlinie werden die Gründe genannt, die eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen können und außerdem die Vorgabe gemacht, in einem solchen Fall Alternativen zu suchen, die den
Bau der Solaranlage dennoch ermöglichen.
Deshalb fragen wir den Kreisausschuss:
- Hat die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg seitdem seine Genehmigungspraxis geändert? Wenn ja, wie viele Genehmigungsverfahren waren oder sind
seitdem anhängig, in denen es um Solaranlagen an bzw. auf privaten und öffentlichen Kulturdenkmälern geht und wie wurden diese beschieden? - Hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg, z.B. durch seine Eigenbetriebe, die geänderte Rechtslage dazu genutzt, eigene denkmalgeschützte Liegenschaften mit Solaranlagen auszustatten? Falls ja, wie viele und welche? Falls nein, warum nicht? Besteht die Absicht, solche Projekte künftig zu
initiieren? Falls ja, bis wann?