Katastrophenfall Blackout (großflächiger Stromausfall)

Anfrage der Fraktion FW/UWG

Der Katastrophenfall Blackout, der Totalausfall von Strom, wird zurzeit viel diskutiert. Doch wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem großflächigen Stromausfall kommt? Politiker und
Energieversorger warnen in diesem Winter vor diesem Szenario. Wie hoch das Risiko wirklich ist lässt sich nach Aussagen der Energieversorger nicht seriös beantworten. Jedoch könnte es regionale Stromausfälle in Deutschland geben. Aus diesem Grund haben viele Städte und Kommunen bereits einen Katastrophenplan, für einen evtl. großflächigen Stromausfall, erarbeitet.

Bei einem Stromausfall sind u.a. private Telefonanschlüsse betroffen und fallen aus. Weder Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr sind dann über das Telefonnetzt erreichbar. Auch die medizinische Versorgung in den Kliniken ist bei einem Stromausfall stark gefährdet.

Die Landkreisverwaltung wird daher gebeten, zu den folgenden Fragen bei den Kommunen den Sachstand zu erfragen:

Vorweg ist festzustellen, dass die nachstehenden Fragestellungen zum Katastrophenschutz zu den dem Landrat zugewiesenen Auftragsangelegenheiten gehören (§ 25 (3) HBKG).
Hierzu stellt § 29 (2) Satz 1 HKO klar:

"Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen.“

Ziel des Landrates als Katastrophenschutzbehörde ist es jedoch auch, unter Zurückstellung von Zuständigkeitsfragen, zu einer guten, im gesamten Landkreis vergleichbaren Vorbereitung der verschiedenen Ebenen auf denkbare Szenarien von Mangellagen beizutragen und hinzuwirken.

Daher erfolgt ausnahmsweise eine Weitergabe der durch den Landrat dem Kreisausschuss als vom Kreistag angefragten Behörde übermittelten Antworten; auch wenn kein Überwachungs- und
Fragerecht besteht.

1. Gibt es einen Katastrophenplan für den Eintritt eines großflächigen Stromausfalls (Blackout)?

Antwort:
Für den Fall des Ausfalls der Infrastruktur (Energieversorgung) gelten die seitens des Landes Hessen veröffentlichten Sonderschutzpläne und Handlungsempfehlungen. Die hierin beschriebenen Maßnahmen werden aktuell in einer gemeinsam mit den Kommunen gegründeten Expertengruppe KRITIS erörtert und die Ergebnisse den Kommunen zur Verfügung gestellt. Ergänzend hierzu ist aber eine Vorbereitung und Planung in kommunaler Selbstverwaltung durch die Gemeinden unerlässlich.

2. Welche Vorkehrungen wurden zur Sicherstellung der lebensnotwendigen Infrastruktur (z.B. ÖPNV, Lebensmittelmärkte) im Kreisgebiet für den Fall eines längeren Stromausfalls getroffen?

Antwort:
Da es sich bei den genannten Beispielen um privatwirtschaftliche Unternehmen handelt, ist die Sicherstellung der Funktions- und der Betriebsfähigkeit auch hier angesiedelt. Im privaten Bereich der Bevölkerung ist an die Eigenverantwortung eines jeden Mitbürgers zu appellieren, die z.B. in den seitens des BBK vorliegenden Empfehlungen zur Bevorratung Berücksichtigung finden.

2.a. Wurde eine priorisierte Liste zur Identifizierung und Schutz von kritischer Infrastruktur erarbeitet?

Antwort:
Hier liegt die primäre Zuständigkeit bei den Gemeinden. Die Objekte auf Kreisebene wurden entsprechend identifiziert und sind gelistet.

3. Wie sieht das Konzept zur Aufrechterhaltung der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden sowie der notwendigen Bürgerdienste (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Bürgerämter) in der Kommune aus?

Antwort:
Hier liegt die primäre Zuständigkeit bei den Gemeinden. Für den Bereich der Kreisverwaltung wurden hier entsprechende Planungen in Bezug auf zwingend notwendig aufrechtzuerhaltende Leistungen und Angebote angestoßen.

4. Welche Sammelpunkte dienen als Anlaufpunkte für Bürger*innen? (z B. Feuerwachen, Gerätehäuser, öffentliche Gebäude, Schulen). Bitte kommunenspezifisch benennen.

Antwort:
Die hier von den Gemeinden gemeldeten Anlaufpunkte sind gemäß den Sonderschutzplänen erfasst und decken sich Großteils mit den durch die Kommunen vorzuhaltenden Einrichtungen in Form von Betreuungsstellen. Als Anlaufpunkte in Form von „Leuchttürmen“ werden diese vorrangig im Bereich von öffentlichen Gebäuden zu finden sein. Eine abschließende Auslistung kann erst nach Abschluss der Planungen durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

5. Wie werden Notfallpläne in den Kommunen den Einwohnern bekannt gemacht?

Antwort:
Die Warnung und Information der Bevölkerung liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden. Eine enge Abstimmung mit der o.g. Expertengruppe und der Kreisverwaltung wird als zielführend gesehen, sodass eine einheitliche Information nach Abstimmung erfolgen wird.

6. Für welche Dauer ist eine Notstromversorgung in den jeweiligen Kommunen gesichert?

Antwort:

  1. a. Behörden, wie z.B. Rathäuser (auch Kreisverwaltung)
    Gemäß Handlungsempfehlung Stromausfall des Landes Hessen ist hier eine Dauer von 72 h vorgesehen.
  2. b. Krankenhäuser (auch Kreiskliniken)
    In den innerhalb des Kreisgebietes liegenden öffentlichen Kliniken ist eine flächendeckende Notstromversorgung hierfür ebenfalls gegeben. Darüber hinaus kann der Betrieb grundsätzlich aufrechterhalten werden, solange die dafür eingesetzten Netzersatzanlagen mit Treibstoff versorgt werden können.
  3. c. Pflegeeinrichtungen
    Da es sich hier um privatwirtschaftliche Unternehmen handelt, ist die Sicherstellung der Funktions- und der Betriebsfähigkeit auch dort im Rahmen deren Business Continuity angesiedelt.
  4. d. Funknetz zur Kommunikation von Polizei, Feuerwehr, THW, Lebensrettung und Pflegeversorgung (Pflegenotruf)
    Das Kommunikationsnetz der BOS in Hessen ist im Rahmen der Netzhärtung des Landes Hessen mit ca. 100 Tetra-Basisstationen gegen einen Stromausfall für ca. 72h gesichert. Darüber hinaus kann der Betrieb grundsätzlich aufrechterhalten werden, solange die dafür eingesetzten Netzersatzanlagen mit Treibstoff versorgt werden können.
    Der Betrieb der öffentlichen Mobilfunknetze, über die ggf. auch die genannten Leistungen eines Pflegenotrufs abgebildet werden, liegt in der Zuständigkeit der Mobilfunkanbieter.

7. Wie ist sichergestellt, dass absehbar hilfsbedürftige Personen den Notruf erreichen können?
Sind die in ambulanter Pflege befindlichen Personen in der Kommune erfasst?

Antwort:
Bei Stromausfall und einhergehendem Ausfall des Telefonnetzes ist dies nur über die Mitwirkung von Angehörigen möglich. Eine Erfassung der in ambulanter Pflege befindlichen Personen ist aufgrund der damit einhergehenden Dynamik, sowie im Hinblick
auf die unterschiedlichen Pflegebedarfe nicht möglich.

8. Welche Rückfallebenen sind für den Fall eines Blackouts in den Kommunen im Kreisgebiet vorgesehen?

Antwort:
Hier sind gemäß den genannten Handlungsempfehlungen und Sonderschutzplänen punktuelle Versorgungen von öffentlichen Einrichtungen und Objekten in Form einer Notstromversorgung möglich. Eine flächendeckende Lösung besteht hierbei nicht.

9. Welche Maßnahmen wurden zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeheime) für den Landkreis getroffen?

Antwort:
Im Bereich der Kliniken siehe Ziffer 6 b. Im Bereich der Pflegeeinrichtungen siehe Ziffer 6c.

10. Wie ist der Sachstand zum neuen Alarmierungssystem (Cellbroadcast)?

Antwort:
Ein erster Test hierzu soll im Rahmen des bundesweiten Warntag am 08.12.2022 flächendeckend durch das BBK erfolgen.

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