§ 8 Absatz der Satzung wird wie folgt geändert:
Absatz (4 neu): Zuzahlung für eine zusätzliche, angestellte Kindertagespflegeperson.
Kindertagespflegepersonen können mit den Sorgeberechtigten eine Zuzahlung vereinbaren, die zweckgebunden der Beschäftigung einer zweiten, angestellten Kindertagespflegeperson dient und
dadurch die Qualität der Betreuung ebenso verbessert wie sicherstellt, dass Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Urlaub o.ä. abgedeckt werden können. Für diese zusätzliche, allein zwischen
Sorgeberechtigten und Kindertagespflegepersonen privatrechtlich vereinbarte Dienstleistung ist eine Förderung durch den Landkreis ausgeschlossen.
Der bisherige Absatz (4) wird Absatz (5).
Begründung:
Die am 14.12.2020 vom Kreistag Darmstadt-Dieburg beschlossenen zusätzlichen Einschränkungen
der Vertragsgestaltung zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen haben dazu geführt, dass
Angebote zur Kindertagespflege im Landkreis geschlossen werden.
Die in § 8 getroffenen Regelungen greifen unangemessen und unsachgemäß in die Vertragsfreiheit der Sorgeberechtigten
ein, weshalb eine Änderung unumgänglich ist. Es kommt hinzu, dass der Landkreis seit Jahren seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, für eine tragfähige Vertretungsregelung für
Kindertagespflegepersonen zu sorgen. Die vorgeschlagene Änderung wäre dazu geeignet, diese gesetzliche Pflicht zumindest teilweise zu erfüllen. Aus der vorgeschlagenen Änderung sollen keine
zusätzlichen Kosten für den Landkreis entstehen, sodass eine Förderung der – ja zusätzlichen – Tätigkeit der angestellten Kindertagespflegeperson ausgeschlossen wird.